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Streitigkeiten zwischen Bauträger und den Wohnungseigentümern einer werdenden Eigentümergemeinschaft sind keine WEG-Angelegenheit §§ 43, 46 Abs. 1 WEG; 36 Nr. 6 ZPO, 17a Abs. 4 GVG
BayObLG München, AZ: AR 2 Z 44/91, 06.06.1991
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Gem. § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

Zwar ist ein Abgabebeschluß eines Landgerichts als allgemeines Zivilgericht an das Amtsgericht als WEG-Gericht gem. § 46 Absatz I 3 WEG grundsätzlich bindend. Dem Beschluß kommt aber dann keine Bindungswirkung zu, wenn er offensichtlich unrichtig war (BayObLGZ 1986, 285 (287)).

Der neugefaßte § 17a GVG sieht in Abs. 4 Satz 3 allgemein die sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse in einen anderen Rechtsweg vor.

Eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft liegt vor, wenn sich im Stadium der Begründung von Wohnungseigentum vor rechtlicher Vollendung durch Eintragung der Wohnungseigentümer im Grundbuch die künftigen Wohnungseigentümer, ohne rechtlich schon solche zu sein, tatsächlich wie Wohnungseigentümer verhalten.

Das Entstehen einer werdenden oder faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft setzt als Mindestanforderungen voraus, daß die Wohnungseigentumsanwärter die Eigentumswohnung in Besitz genommen haben und ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Wohnung durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert ist (BayObLGZ 1990, 191 (102) = NJW 1990, 3216).

Eine zur Errichtung des Bauwerks gebildete Bauherrengesellschaft ist auch bei Identität der beteiligten Personen rechtlich verschieden von der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Soergel-Stürner, BGB, 12. Aufl., § 3 WEG Rdnrn. 12 f.).

Der Bauherr hat die Tätigkeit als Treuhänder und Baubetreuer gerade nicht als (künftiger) Wohnungseigentümer, sondern aufgrund besonderer Einzelverträge übernommen; er hat von den übrigen Bauherren dafür auch eine gesonderte Vergütung erhalten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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