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Vermieterpfandrecht ermöglicht nur die Verwertung durch Versteigerung, nicht die Eigennutzung oder Vermietzung der gepfändeten Gegenstände; §§ 562 Abs. 1, 1006 BGB
OLG Rostock, AZ: 3 U 73/10, 09.08.2012
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Hat der Vermieter sein Vermieterpfandrecht ausgeübt, ist er berechtigt, den Pfandgegenstand im Wege der Versteigerung zu verwerten und dadurch seine Forderung zu befriedigen. Er ist jedoch nicht befugt, die Pfandgegenstände selbst zu nutzen oder zu vermieten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2005, 24 U 14/05, OLGR Düsseldorf 2006, 140; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.05.1995, 21 U 221/93, NJW-RR 1996, 585; Prütting/Wegen/Weinreich, § 562 Rn. 37).

Vermietet der Vermieter die Pfandgegenstände gleichwohl an einen Dritten, hat er die hierfür gezogenen Entgelte an den Mieter herauszugeben, wobei als Anspruchsgrundlage §§ 812 ff. BGB ebenso wie § 1214 BGB in Betracht gezogen werden (Palandt/Weidenkaff, § 562 Rn. 18; Wolf/Eckert/Ball, Rn. 774).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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