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Prozesshandlung auch für säumige mitbeklagte Wohnungseigentümer als Streitgenossen möglich/Nicht rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet; §§ 43, 46 WEG; 62, 167 ZPO
AG Bernau, AZ: 34 C 1/08, 28.08.2008
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Eine mangels „demnächst“ erfolgter Zustellung nicht rechtzeitig i.S. des § 46 Abs. 1, 2 Halbs. 1 WEG erhobene Anfechtungsklage führt wegen Fristversäumnis zur Unbegründetheit der Klage.

Grundsätzlich sind von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusse nach Zahlungsaufforderung bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich (BGH NJW 2008, 1672).

Nach drei Wochen ist jedoch die „Unschädlichkeitsgrenze“ überschritten.

Die unmittelbare Beteiligung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer führt dazu, dass sich sämtliche klagenden und auch die beklagten Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungs-verfahren als notwendige Streitgenossen i.S. des § 62 Abs. 1 Var. 1 ZPO gegenüberstehen, da sich die Klage nach § 46 Abs. 1 S. WEG zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet und eine entsprechende Erstreckung der Rechtskraft nach § 48 Abs. 3 WEG eintritt.

Nach § 62 Abs. 1 ZPO werden bei einer notwendigen Streitgenossenschaft, wenn ein Termin oder eine Frist von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen durch die nicht säumigen als vertreten angesehen.

Alle Prozesshandlungen des nicht säumigen Wohnungseigentümers entfalten auch für die Säumigen Wirkung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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