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Von der Straßenverkehrsbehörde beauftragter Abschleppunternhemer kann vom Fahrzeughalter nicht wegen Schäden am Auto in Anspruch genommen werden; §§ 328, 839 BGB; GG Art. 34
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 383/12, 18.02.2014
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Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
Der Fahrzeugführer eines beim Abschleppvorgang beschädigten Kfz ist nicht schutzlos gestellt. Er kann nur nicht den hoheitlich handelnden Abschleppunternehmer in Anspruch nehmen. Die Schadensersatzansprüche sind gegen die den Auftrag vergebene Behörde geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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