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Von der Straßenverkehrsbehörde beauftragter Abschleppunternhemer kann vom Fahrzeughalter nicht wegen Schäden am Auto in Anspruch genommen werden; §§ 328, 839 BGB; GG Art. 34
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 383/12, 18.02.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Der Fahrzeugführer eines beim Abschleppvorgang beschädigten Kfz ist nicht schutzlos gestellt. Er kann nur nicht den hoheitlich handelnden Abschleppunternehmer in Anspruch nehmen. Die Schadensersatzansprüche sind gegen die den Auftrag vergebene Behörde geltend zu machen.
Verbundene Urteile
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OLG Hamm, AZ: 9 U 73/08, 09.09.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auto Schaden Beschädigung Abschleppen Abschlepper Hoheitliches Handeln Auftrag Beschädigung unsachgemäß verschulden Stadt Behörde Staat Rechtsanwalt Frank DOhrmann Schadenersatz Schadensersatz Kfz Fahrzeug Falschparker Falschparken beliehener
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