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Vermieter ist selber an seine unwirksame Klausel im Mietvertrag gebunden; §§ 242, 307, 543 Abs. 2 S 1 Nr. 3 BGB
OLG Celle, AZ: 2 U 179/13, 21.11.2013
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1. Haben die Mietparteien vereinbart, dass der Kündigung eine formelle schriftliche Zahlungsaufforderung voranzugehen hat (vgl. BGH WM 1972, 1250), genügt ein Verzug mit der Pachtzinszahlung als Kündigungsvoraussetzung nicht.

2. Ein Vermieter ist an eine Regelung im Pachtvertrags auch dann gebunden, wenn es sich bei der Regelung bezüglich des Kündigungsrechts bei Zahlungsverzug bereits bei einem Rückstand von einer Monatsmiete (oder weniger) um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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