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Lamellenzaun als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 53/11, 15.03.2012
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Zur Vornahme einer baulichen Veränderung bedarf es zur Rechtmäßigkeit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ansonsten ist der von der Beklagten errichtete Lamellenzaun nicht rechtmäßig und die Kläger können die Entfernung des Zaunes verlangen. Dieser Beseitigungsanspruch stellt für die Kläger einen Individualanspruch auch ohne Erlaubniserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Denn der sondernutzungsberechtigte Gartenteil sowie der Müllstellplatz zwischen welchem der Lamellenzaun seitens der Beklagten errichtet worden ist gehört zum Gemeinschaftseigentum. Insoweit bedeutet dies, dass die Kläger Mitinhaber der Eigentumsrechte an diesen besitzen. Diesen Anspruch können die Kläger als Mitinhaber insoweit auch alleine durchsetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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