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Einwurf-Einschreiben des Arbeitgebers ist kein wirksamer Nachweis für den Zugang einer Kündigung beim Arbeitnehmer
ArbG Gelsenkirchen, AZ: 5 Ca 1941/13, 08.05.2014
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Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für den Zugang eines Kündigungsschreibens unter Abwesenden auch für den Fall, dass die verkörperte Gedankenerklärung mit einem gewöhnlichen Brief der Post befördert worden ist.

Ein Einwurf-Einschreiben bietet keinen verbesserten Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung durch die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins. Dem Auslieferungsbeleg kommt keine Beweiskraft zu, die den bei einem Übergabe-Einschreiben erstellten Belegen gleichkommt.

Mit dem Auslieferungsbeleg wird nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger dokumentiert. Dem kommt ein geringer Beweiswert, insbesondere wegen möglicher Fehler des Postzusteilers zu. Aus der Existenz eines reproduzierten Auslieferungsbelegs ergibt sich kein zulässiger Schluss auf die Auslieferung des Kündigungsschreibens (Urteil des BGH vom 11.07.2007, XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, S. 1567; LAG Hamm vom 05.08.2009, 3 Sa 1677/08).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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