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Berufung darf bei Herabsetzung des Beschwerdewertes unter 600,00 EUR nicht ohne weiteres als unzulässig verworfen werden; §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr, 1; 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 42/13, 29.04.2014
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Hat das erstinstanzliche Gericht Keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen davon ausgegangen ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die unterlegene Partei überschritten ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, hat das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen.

Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218; BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5; vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, Rn. 14).
Nicht selten neigen Landgerichte dazu, aussichtsreiche Berufungen mit der Herabsetzung des Beschwerdewertes unterhalb der Berufungssumme abzubügeln. Ob dies eher der Arbeitserleichterung oder der Rechtsfindung dient, werden die Parteien naturgemäß unterschiedlich beurteilen.

Dennoch sollte es sich das Berufungsgericht nicht zu einfach machen. Denn in der Praxis wird häufig von den Kammern übersehen, dass mit der Herabsetzung des Geschäftswertes die Entscheidung über die Zulassung der Berufung übergangen wird und dem jeweiligen Berufungskläger diese Möglichkeit vorenthalten wird.

Denn das Amtsgericht hatte aufgrund eines über 600,00 EUR angenommenen Streitwertes keine Veranlassung, über die Zulassung zur Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu befinden. Also muss das Landgericht diese Entscheidung nachholen. Anderenfalls wird die Rechtsbeschwerde vor dem BGH immer Erfolg haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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