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Spitzboden ist mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet; §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 2 S. 1; 10, 15 WEG
OLG Celle, AZ: 4 W 108/07, 04.06.2007
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Bestehen bei anfänglichen Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung von der Teilungserklärung und von dem Aufteilungsplan Zweifel an der Zuordnung eines Spitzbodens, entsteht an ihm kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum (BGH NJW 2004, 1798).

Das gilt auch dann, wenn der betreffende Spitzboden nur von einer bestimmten Wohnung aus zugänglich ist (OLGR Celle 2005, 706).

Auch eine langjährige Duldung des tatsächlichen Zustands durch Rechtsvorgänger muss sich ein Eigentümer nicht zurechnen lassen. Die Duldung einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung durch frühere Miteigentümer wirkt nicht für spätere Erwerber einer Eigentumswohnung. Um eine Bindung auch künftiger Erwerber zu erreichen, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung durch alle Miteigentümer, die zur Wirkung gegen einen Rechtsnachfolger in das Grundbuch eingetragen sein muss, § 10 Abs. 2 WEG (BGH NZM 2003, 977).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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