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Spitzboden ist mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet; §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 2 S. 1; 10, 15 WEG
OLG Celle, AZ: 4 W 108/07, 04.06.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilungserklärung Sondereigentum Spitzboden Dachboden Dachgeschoß Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Änderung Vereinbarung Verwirkung Verjährung Rechtsmissbrauch UNterlassungsanspruch treuwidrig treu und GlaUBEN 242 bgb schikane 226
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