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Wohnungseigentümer muss auch für Altschulden vor Erwerb der Eigentumswohnung im Rahmen einer Sonderumlage haften; §§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 2 WEG; 56 S. 2 ZVG
OLG Celle, AZ: 4 W 217/03, 05.01.2004
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/11, 02.12.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/99, 23.09.1999
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Voreigentümer Wohngeldschulden Hausgeldschulden neuer EIgentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop verbindlichkeiten Zwangsversteigerung Sonderumlage Abrechnungsspitze Haftung
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