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Keine Befangenheit eines Richters bei Verweigerung einer Terminverlegung; § 42 ff ZPO
OLG Hamm, AZ: 1 W 34/14, 27.05.2014
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Ein Befangenheitsvorwurf kann grundsätzlich nicht auf den sachlichen Inhalt von Entscheidungen oder Verfahrensverstöße gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die angegriffene Handlung oder Entscheidung offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und in der Sache so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint.

Vor diesem Hintergrund kann die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung nur ausnahmsweise dann ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminverlegung offensichtlich vorlagen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar war und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ist oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH NJW 2006, 2492, 2429).

Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob die Ermessensentscheidung zweckmäßig und nahe liegend war. Denn die Richterablehnung darf nicht dazu missbraucht werden, eine begehrte, aber nicht erreichte Terminverlegung auf diesem Weg doch noch kurzfristig zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 2009, 1007, 1008; OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2004,13 U 35/04; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2002, 2 W 146/02; Zöller/Vollkommer, § 44 Rn. 4).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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