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Keine Nutzungsentschädigung bei mangelndem Nutzungswillen/unbeschädigte Fahrzeugteile müssen bei Totalschaden nicht einzeln verkauft werden; § 254 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 267/83, 26.03.1985
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§ 254 Abs. 2 BGB

1. Soll ein Fahrzeug der Bundeswehr (hier: Krankentransportwagen) aus unfallunabhängigen Gründen während der Reparaturzeit ohnehin nicht eingesetzt werden, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls.

2. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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