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Eigentümerbeschluss über Vertrag mit Drittem ist subjektiv auszulegen, §§ 133, 157 BGB/ Zum Rechtsmissbrauch der Anfechtung eines unbestimmten Beschlusses/ Zusatzhonorar in Verwaltervertrag gilt nicht als AGB
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 393/13, 12.06.2014
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Ist der Gegenstand des Eigentümerbeschlusses ein schuldrechtlicher Vertrag mit einem Dritten ist, unterliegt dieser nicht der objektiven, sondern der subjektiven Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB.

Soweit die weitere Beschwerde meint, die objektiven Umstände müssten im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststehen, weil ein Wohnungseigentümer sonst die Notwendigkeit einer Anfechtung nicht beurteilen könne, kann dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit zutrifft. Steht nämlich wie hier fest, dass der Beschlussinhalt in einem bestimmten Sinne erörtert worden ist, und hat der betreffende Wohnungseigentümer, hier der Beschwerdeführer, an der Eigentümerversammlung teilgenommen, so ist es rechtsmissbräuchiich, wenn er, anstatt auf eine Protokollergänzung zu drängen, den Beschluss unter einem abstrakten Gesichtspunkt anficht, der ihn nicht tangiert.

Abschließend ist zu bemerken, dass das Landgericht keinen Anlass hatte, in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob es sich bei der Vereinbarung betr. ein Zeithonorar für weitergehende Verwalterleistungen im Zusammenhang mit dem sog. Wohnturm um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und diese sodann einer rechtlichen Prüfung nach § 307 BGB zu unterziehen. Gemäß § 305 Abs.1 S.3 BGB liegen allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, wenn die entsprechende Vertragsbestimmung individuell ausgehandelt wird. Hierfür sprach vorliegend die gerichtsbekannte Tatsache, dass die Stillegung eines erheblichen Teils einer Wohnungseigentumsanlage in der besonderen Situation der hier betroffenen Gemeinschaft, jedenfalls im hiesigen OLG-Bezirk ein Unikum sein dürfte. Dem Senat ist jedenfalls trotz seiner jahrelangen Befassung mit Wohnungseigentumssachen eine Honorarvereinbarung wie die vorliegende nur höchst selten und eine Problemlage, wie bei der hier betroffenen Anlage, überhaupt noch nicht bekannt geworden. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht ohne eine entsprechende Rüge oder Behauptung seitens des Beschwerdeführers kein Anlass sich mit den tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 305ff BGB zu befassen.
Die Entscheidung des OLG Hamm findet in mehrfacher Hinsicht Beachtung:

Zum einen dürfte die Entscheidung historisch sein, als es nach fast 7-jähriger Verfahrensdauer die letzte Entscheidung nach dem alten WEG-Recht gewesen sein dürfte.

Zum anderen hat der Senat in allen drei Rechtsansichten daneben gelegen. Dies ist dem Senat anscheinend selber aufgefallen, was an der häufigen Erwähnung einer rechtsmissbräuchlichen unschwer zu erkennen ist.

Dass Eigentümerbeschlüsse im vorliegenden Verfahren nicht mehr objektiv auszulegen sind und allein die Anwesenheit des Eigentümers in der Eigentümerversammlung Klarheit über einen unbestimmt gefassten Beschluss geben soll, ist schon starker Tobak.

Offensichtlich wollte das OLG der Gemeisnchaft die Rückgängigmachung des gefassten Beschlusses ersparen. Dabei wurde das Recht arg gebogen.

Auch die Auffassung zur Anwendung der §§ 307 ff BGB auf Honorarvereinbarungen im Verwaltervertrag mit der Begründung zu verneinen, die betroffene Eigentümergemeinschaft sei ein Unikum und dem Senat seien kaum derartige Vereinbarungen bekannt, lässt die Annahme einer allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entfallen.

Denn die Kenntnisse des Senates von der Besondedrheit der betroffenen WEG lassen die Anwendung der §§ 307 ff BGB nicht entfallen. Entscheidend für die Annahme einer AGB ist allein die Tatsache, dass der Verwender (hier: der Verwalter) der AGB diese für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen eingesetzt hat, auch wenn diese nur bisher einmal verwendet wurde. Nicht aber entscheidend kann es sein, ob dem OLG-Senat in der Praxis derartige Vereinbarungen von anderen Verwaltern nur selten bekannt wurden.

Denn ob eine AGB vorliegt, richtet sich nach dem Verwender einer Klausel und nicht nach der Üblichkeit einer derartigen Klausel anderer Verwalter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsmissbrauch Anfechtungsklage beschluss verwaltervertrag Vertrag mit Dritten Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottorp