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Unwirksame Einwilligung von Werbetelefonaten, Werbefaxen und Werbemails durch AGB; §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
OLG Hamm, AZ: I-4 U 174/10, 17.02.2011
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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden der wirksamen Einwilligung in Werbeanrufe, -faxe oder – E-Mails nicht gerecht, wenn die Einwilligung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten.

Es fehlt bei derart vorformulierten Erklärungen an der geforderten spezifischen Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes Kästchen anzukreuzen hat noch sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung abzugeben braucht."

Der Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist von Art 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gedeckt, der dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich gestattet, die Telefonwerbung von der Einwilligung der betreffenden Teilnehmer ("optin") abhängig zu machen.

Mangels zureichender Einverständniserklärung würde es sich deshalb bei Werbung, die auf Grund der streitgegenständlichen Klausel per E-Mail oder Fax versandt wird, um unverlangte Werbung handeln. Eine solche Werbung stellt nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung dar.

Auch wenn für eine Telefonwerbung gegenüber Unternehmern bzw. sonstigen Marktteilnehmern schon eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die streitgegenständliche Klausel wirkt deutlich darauf hin, eine ausdrückliche Einwilligung in schriftlicher Form zu erhalten. Eine solche ausdrückliche Einwilligung ist aber eben nur in Form einer "Optin"-Erklärung wirksam möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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