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Eigentümergemeinschaft kann Individualansprüche an sich ziehen (Vergemeinschaftung); §§ 10 Abs. 6 Satz 3, 15 Abs. 3 WEG; 1004, 1011 BGB
AG München, AZ: 485 C 33358/13, 05.05.2014
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§§ 10 Abs. 6 Satz 3, 15 Abs. 3 WEG; 1004, 1011 BGB
Die Wohnungseigentümer können die Abwehransprüche nach § 1004 BGB selbständig geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft dies nicht zu ihrer Sache gemacht hat.

Durch den Beschluss der Wohnungseigentümer, gegen einen Wohnungseigentümer Klage auf Unterlassung zu erheben, haben die übrigen Wohnungseigentümer ihre Ausübungsbefugnis bzgl. der Abwehransprüche verloren. Mit dem Beschluss entfällt deren Prozessführungsrecht (vgl. Bärmann/Klein, § 10 WEG, Rdnr. 242, 253, 256).

Eine dennoch erhobenen Klage eines Eigentümers wäre unzulässig.
Das AG München bestätigt herrschende, aber nicht ganz unumstrittene Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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