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"Sorgerecht" für den Hund bei getrennt lebenden Ehegatten; § 1361a BGB
OLG Stuttgart, AZ: 18 UF 62/14, 07.04.2014
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Kann keiner der Eheleute ein Alleineigentum an einer Hündin beweisen, so gilt die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten (OLG Schleswig FamRZ 2013, 1984 zu § 1568b Abs. 1 BGB).

Die Billigkeitsprüfung wird dominiert von der Tatsache, dass der Antragsgegner der Antragstellerin den gemeinsamen Hund seit rund 1 1/2 Jahren vorenthalten hat und sie offensichtlich trotz Miteigentums über wesentliche, den Hund betreffende Dinge, wie die Schwangerschaft und deren Folgen nur über das Gerichtsverfahren informiert wird.

Für eine mangelnde „Bindungstoleranz“ des Antragsgegners spricht auch, dass er sich dem von der Familienrichterin nachvollziehbar vorgeschlagenen wöchentlichen Wechselmodell gegenüber und auch jeglichen Vorschlägen, die eine ausgewogene Teilhabe der Beteiligten am Hund beinhalten, verschließt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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