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§ 565 BGB ist auf einen gemeinnützigen Verein als Zwischenmieter nicht anwendbar
KG Berlin, AZ: 8 U 83/13, 06.01.2014
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Der Vertragseintritt des Vermieters nach § 565 BGB setzt voraus, dass „der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten (soll)“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist damit erforderlich, dass die „gewerbliche“ Weitervermietung Vertragszweck des Hauptmietvertrags ist.

Handelt es sich bei dem Zwischenmieter um einen karitativen, gemeinnützigen Verein, der ideelle Zwecke verfolgt, fehlt es am Merkmal der gewerblichen Weitervermietung.

Auch eine analoge Anwendung des § 565 BGB ist jedenfalls in dieser Fallgestaltung mangels einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage nicht möglich (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862).

Vielmehr bildet die Einschaltung des Vereins regelmäßig die Grundlage dafür, dass der Eigentümer bereit ist, seine Wohnung gezielt einem auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eher benachteiligten Personenkreis zur Verfügung zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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