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Öffentlich bestellter Prüfingenieur kann bei fehlerhafter Leistung nicht persönlich in Anspruch genommen werden; §§ 839 BGB; 57, 59 HessBauO; Art. 34 GG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 14 U 202/12, 25.03.2014
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Ein öffentlich bestellter Prüfingenieur wäre selbst dann, wenn er bei den von ihm durchgeführten statischen Prüfungen Pflichten verletzt haben sollte, für hieraus folgende Schadensersatzansprüche nicht passiv legitimiert.

Denn mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger gemäß §§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 2HBO hat er im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34Satz 1 GG ein öffentliches Amt für die nach § 53 Abs. 1 und 2 HBO zuständige Bauaufsichtsbehörde ausgeübt.
Es genügt, dass seine Arbeit in einem engen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde steht und der Prüfer in die behördliche Tätigkeit maßgeblich eingebunden ist.

Ein enger Zusammenhang der Prüfertätigkeit mit einer behördlichen Genehmigungs- oder Überwachungsaufgabe besteht auch dann, wenn nicht die zuständige Behörde, sondern der Antragsteller den Sachkundigen mit der konkreten Prüfung beauftragt und vergütet, soweit dessen Aufgabe durch öffentlich-rechtliche Normen hinreichend bestimmt wird
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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