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Auch der ausgeschiedene WEG-Verwalter muss eine Jahresabrechung erstellen, § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/14, 25.07.2014
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Der Anspruch auf Abrechnung ist Teil des jedem Eigentümers zustehenden Individualanspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung. Auch der ausgeschiedene Verwalter ist weiterhin verpflichtet, die in seiner Amtszeit abgeschlossenen Wirtschaftsjahre abzurechnen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn eine Abrechnung vorgelegt wird, die den formalen Erfordernissen entspricht, das heißt, die geordnet, übersichtlich und korrekt die Summen der Einnahmen und Ausgaben wiedergibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Jahresabrechnung Verwalter Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft