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Entziehung des Wohnungseigentums durch Untergemeinschaft trotz Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zulässig
LG Dortmund, AZ: 1 S 101/13, 03.07.2014
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Nach § 18 Abs. 3 WEG ist für einen Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums grundsätzlich nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht eine durch Teilungserklärung ausgewiesene Untergemeinschaft zuständig.

Neben dem Zweck der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist der Verwaltung auch der Grund mitzuteilen, warum eine außerordentliche Eigentümerversammlung erforderlich ist.
Das LG Dortmund wollte sich vorliegend den unbequemen Folgen einer Einziehungsklage entziehen. Selbst wenn man die Auffassung, das trotz gegenteiliger Bestimmung in der Teilungserklärung eine Untergemeinschaft für ihre Teileinheiten keine Einziehung von Wohneigentum ohne Zustimmung der gesamten Wohnungeiegntümergemeinschaft verlangen kann, so dürfte die Auffassung des LG Dortmund, wonach zum Begehren zur Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung neben dem Grund auch noch Angaben zur Dringlichkeit gemacht werden müssen, wohl etwas zu weit über das Ziel hinaus geschossen sein. Mit Ausnahme des LG Dortmund hat bisher niemand diese Auffassung vertreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abmeierungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop EInberufungsbegehren Eigentümerversammlung Entziehung von Wohneigentum Wohnungseigentum Eigentumswohnung