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Umrennen durch den eigenen Hund auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall; §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
LSG Halle, AZ: L 6 U 12/12, 16.05.2013
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Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit".

Den Arbeitsweg hat der Versicherte auch nicht mit dem Rufen und dem (beabsichtigten) Verabschieden des eigenen Hundes beendet; vielmehr liegt nur eine unerhebliche, weil nur geringfügige Unterbrechung des Weges vor.

Vielmehr liegt nur eine unerhebliche, weil nur geringfügige Unterbrechung des Weges vor. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG der Fall, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Sie darf nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führen, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wird.

Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte.

Auch der Umstand, dass Unfallursache unter anderem der eigene Hund des Klägers war und er nach ihm gerufen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung und schließt den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Versicherungsschutz nicht aus.

Das Rufen des eigenen Hundes war isoliert betrachtet mit keiner besonderen Gefahr verbunden, sondern letztlich sogar als sozialadäquates Verhalten zu bewerten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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