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Auch Gräser (hier: Bambaus) können Hecken sein, Stabgitterzaun ist kein Drahtzaun; §§ 11, 12 NRG BW
OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 162/13, 25.07.2014
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1. Bei einer Bambusanpflanzung handelt es sich um eine Hecke i. S. v. § 12 NRG BW.

Unter einer Hecke versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dabei genügt es, wenn der Dichtschluss erst im Laufe der Zeit aufgrund der artgemäßen Ausdehnung der Pflanzen erreicht wird.

Der Annahme einer Hecke i. S. v. § 12 Abs. 3 NRG steht auch nicht entgegen, dass Bambus nach den Begrifflichkeiten der Botanik den Gräsern zuzuordnen ist. Der Begriff des "Gehölzes" im Sinne der genannten Definition einer Hecke ist nicht auf solche Pflanzen beschränkt, die auch biologisch exakt als "Gehölz" einzuordnen sind.

Maßgeblich für den Begriff der Hecke ist vielmehr das äußere Erscheinungsbild - insbesondere die Geschlossenheit - der Anpflanzung und die vor diesem Hintergrund bestehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück, insbesondere etwa durch Lichtentzug.

Soweit es sich bei Bambus botanisch nicht um ein "Gehölz" handelt, steht dies der vorgenommenen rechtlichen Würdigung nicht entgegen.

2. Bei einem Metallgitterzaum handelt es sich nicht um einen Drahtzaun. Denn unter einem Metalldraht ist - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen. Ein Metallgitterzaun aus Doppelstabmatten ist dagegen aus massiven geschweißten Rundeisenstäben gefertigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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