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Weitergehende Nutzungsentschädigung bei fehlender Möglichkeit der Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten; §§ 249 ff., 254 Abs. 2 BGB
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 189/13, 07.02.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Trotz dieser für den Unfallgeschädigten erfreulichen Entscheidung hängen die Trauben für eine Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Schadensregulierung sehr hoch. Der Geschädigte wird der Gegenseite seine Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass der Geschädigte über eine Vollkaskoversicherung verfügt, er diese vorrangig in Anspruch nehmen kann. Erfolgt dann später auch der Ausgleich durch die gegnerische Haftpflichtversicherung, ist dieser Betrag an die Kaskoversicherung weiterzuleiten, so dass die eigene Versicherung schadensfrei bleibt.
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AG Mettmann, AZ: 25 C 175/11, 02.04.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verkehrsunfall Verkehrsrecht Unfall Schadensersatz Schadenersatz nutzungsausfall Vermögen Mittel einsetzen rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottop
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