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Weitergehende Nutzungsentschädigung bei fehlender Möglichkeit der Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten; §§ 249 ff., 254 Abs. 2 BGB
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 189/13, 07.02.2014
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat.

Zwar kann die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert. weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gern § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt.

Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269; Brandenburgisches OLG, Schaden-Praxis 2007, 361).

Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren.

Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat, ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu.

Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen.

Entscheidend ist nämlich, dass der Versicherer frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt oder sei es indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung abgibt, aufgrund der die Werkstatt bzw. der Verkäufer eines Ersatzfahrzeuges Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält, Der Geschädigte muss dagegen von sich aus keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen.
Trotz dieser für den Unfallgeschädigten erfreulichen Entscheidung hängen die Trauben für eine Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Schadensregulierung sehr hoch. Der Geschädigte wird der Gegenseite seine Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass der Geschädigte über eine Vollkaskoversicherung verfügt, er diese vorrangig in Anspruch nehmen kann. Erfolgt dann später auch der Ausgleich durch die gegnerische Haftpflichtversicherung, ist dieser Betrag an die Kaskoversicherung weiterzuleiten, so dass die eigene Versicherung schadensfrei bleibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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