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Zoo haftet nicht für den Biss eines Totenkopfäffchens; §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1, 839 Abs. 1 280 BGB
LG Magdeburg, AZ: 10 O 1082/10, 02.11.2010
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Durch den Besuch eines Zoos entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

Ein Zoo kann durch deutlich sichtbar angebrachte Warnschilder die Haftung für Verletzungen eines Zoobesuchers beim Betreten eines Freigeheges mit Wildtieren (hier: Totenkopfäffchen) ausschließen.

Einen Zoobesucher trifft ein 100 %-iges Mitverschulden gemäß § 254 BGB allein aufgrund der Entscheidung, sich überhaupt in ein Freigehege zu begeben und mit einem reflexartigen Verhalten (schnelles Hochreißen der Arme) gegen die Anweisungen des Zoos zu verstoßen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass das Gefahrenpotenzial von Totenkopfäffchen begrenzt ist. Diese Tiere sind keineswegs mit ohne weiteres bereits umgangssprachlich als gefährlich einzustufenden Raubtieren o.ä. vergleichbar.

Die pädagogische Funktion von Zoos und Freigehegen im Besonderen besteht gerade darin, Besucher, die mit der heimischen und/ oder fremden Tierwelt in der Regel nur wenig oder gar nicht vertraut sind, mit der Vielfalt an Tieren bekannt und dem Grunde nach vertraut zu machen und in den Besuchern ein Verständnis für die Belange von Tieren zu wecken. Außerdem sollen die Besucher die Gelegenheit erhalten, sich an dem möglichst naturnahen Verhalten der Tiere zu erfreuen. Gerade für Kinder bieten „Streichelzoos“ und „Freigehege“ viel Vergnügen. Die damit verbundenen Risiken lassen sich durch die Auswahl der Tiere und die Festlegung von sachgerechten Verhaltensregeln angemessen begegnen, so dass jeder Besucher selbst entscheiden kann und muss, was er sich zumuten will oder nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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