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Kleiderordnung im Hotel ist kein Reisemangel; §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB
AG München, AZ: 223 C 5318/10, 16.06.2010
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Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar, §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hängt auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt ist. Es handelt sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche des Reiselandes, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, von diesem jedenfalls aber hinzunehmen sind.

Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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