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Schadenersatz nach Verkehrsunfall auch für gezahltes Urlaubsentgelt des Arbeitgebers; §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, 115 VVG, 6 Abs. 1 EntgFG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 389/12, 13.08.2013
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Verursacht der Schädiger in einem Verkehrsunfall die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen.

Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.

Wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d. h. erst am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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