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Vermieter darf Fotos von Mietern anlässlich eines Mieterfestes machen und diese in einer Broschüre veröffentlichen; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, 22, 23 KUG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 197/13, 08.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unterlassungsanspruch Recht am eigenen Bild Foto Urheberrecht rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Mieter vermieter Mietvertrag Stadtfest
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