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Rechtsanwalt muss die Zuständigkeit des richtigen Rechtsmittelgerichts kennen; §§ 43 Nr. 2 WEG, 72 Abs. 2 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 172/13, 15.05.2014
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Der Senat hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann.

Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass das Vorliegen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit im Sinne dieser Regelungen für bestimmte Fallgruppen höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und über deren Beantwortung mit guten Gründen gestritten werden kann (Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09).

Bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, umfasst die Prüfung auch die Frage, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 14. April 2010 - V ZB 224/09, aaO, mwN).

Ein Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Er muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93, NJW 1993, 2538, 2539), oder diese anhand geeigneter Quellen, etwa von Vorschriftendatenbanken (Senat, Beschluss vom 14. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 10), ermitteln.
Der Beschluss des BGH kommt 7 Jahre nach der WEG-Reform und der vorangegangenen Entscheidung des Senats (Az.: V ZB 224/09) jetzt nicht mehr so völlig überraschend daher.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Sonderzuständigkeit Wohnungseigentumsrecht Prozessrecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop