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Kein Unterlassungsanspruch des WEG-Verwalters gegen scharfe Kritik eines Wohnungseigentümers, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG
LG München I, AZ: 1 S 13798/13, 28.11.2013
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Äußert sich ein Miteigentümer dahingehend kritisch über die Hausverwaltung, dass diese keine Konkurrenzangebote bezüglich des Heizbetriebs eingeholt und die Gemeinschaft mit falschen Informationen versorgt habe, so stellt dies eine sachbezogene und damit zulässige Meinungsäußerung dar.

Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen sind aber durch Art 5 I GG grundsätzlich geschützt. Dabei ist im Rahmen von Meinungsäußerungen auch abwertende Kritik erlaubt, die scharf und schonungslos sein kann, solange sie sachbezogen ist und keine Schmähkritik oder bloße Formalbeleidigung darstellt.

Die beanstandete Behauptung, die Hausverwaltung habe durch Täuschung, Fehlinformationen und Einschaltung eines Gutachtes ein Heizmonopol eingeführt, durch das der Gemeinschaft ein Schaden in Höhe von 20.000,00 Euro entstanden sei, ist im Schwerpunkt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Denn tatsächlich wird damit das Verhalten der Verwaltung bewertet, keine Konkurrenzangebote eingeholt und nicht den Eigentümern zur Abstimmung gestellt zu haben vor dem Hintergrund seiner unterschiedlichen Auffassung zu der Wirksamkeit der Regelung in § 15 der Teilungserklärung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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