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Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann Aufwandsentschädigung beanspruchen; §§ 21, 29 Abs. 2 u. 3, 46 WEG
AG Hattingen, AZ: 28 C 30/13, 23.01.2013
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1. Verwaltungsbeiräte haben einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Festsetzung eines Beitrages von 250,00 EUR je Beirat und Jahr als Aufwandsentschädigung ist nicht zu beanstanden.

Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, den Beiräten zusätzlich Ausgaben für Büromaterial zu erstatten, wenn dies ausdrücklich unter die Bedingung der Vorlage einer Quittung gestellt worden ist.

2. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Anbringung einer zweiten Satellitenschüssel, um polnisch sprachiges Fernsehen zu empfangen, wenn mit der bisherigen Satellitenschüssel bereits polnisches Fernsehen empfangen werden kann.

Soweit darüber hinaus bestimmte Sender aus Oberschlesien empfangen werden sollen, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ihn zu Recht darauf verwiesen, dieses Informationsbedürfnis über das Internet zu befriedigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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