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Generelle Redebeschränkung auf Eigentümerversammlung nicht zulässig; § 24 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 6/13, 05.06.2014
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1. Ein Beschluss, mit dem die Redezeit auf einer Eigentümerversammlung generell auf 3 Minuten beschränkt ist, ohne dass sich die Redezeit an der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientiert und alle Wohnungseigentümer gleich behandelt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher für ungültig zu erklären.

2. Zwar handelt es sich insoweit um einen Geschäftsordnungsbeschluss, welcher grundsätzlich nicht separat anfechtbar ist, da er sich mit Ablauf der Versammlung erledigt hat.

3. Etwas andere gilt jedoch, wenn es sich hierbei um eine generelle Regelung auch für zukünftige Versammlungen handelt. In dieser generellen Form erledigt sich der Beschluss nicht mit Ablauf der Versammlung, so dass er auch separat anfechtbar ist (vgl. etwa OLG Stuttgart ZMR 1986, 370; AG Koblenz ZMR 2011, 591).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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