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Wegfall der Wiederholungsgefahr auch bei rechtskräftigem Unterlassungstitel eines Dritten; § 7 Abs. 1 UWG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 160/00, 19.12.2002
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Einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlassungsurteil kommt grundsätzlich die Eignung zu, die nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu einem Dritten entfallen zu lassen.

Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befindet, muß er sich allerdings auf seine Verurteilung berufen und dadurch zu erkennen geben, daß das Urteil auch diesen Streit regelt.

Ein in einem Hauptsacheverfahren ergangenes rechtskräftiges Unterlassungsurteil kann grundsätzlich geeignet sein, die nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß regelmäßig unter dem Gesichtspunkt drohender Wiederholung zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten entfallen zu lassen.

Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise im Einzelfall angebracht sein, wenn der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung des Titels nicht interessiert ist oder wenn das Verhalten des Schuldners Zweifel aufkommen läßt, daß er dem ergangenen Urteil eine den Streit regelnde Wirkung beimißt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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