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Mieter haftet für Kratzspuren seines mietvertraglich erlaubten Hundes im Parkett; §§ 535, 538, 280 BGB
LG Koblenz, AZ: 6 S 45/14, 06.05.2014
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Ist dem Mieter die Haltung des Labradors ausdrücklich erlaubt worden, stellt ihn diese Erlaubnis nicht von jeglicher Verantwortung für Schäden, die durch den Hund hervorgerufen werden können, frei.

Er bleibt vielmehr aufgrund seiner Obhutspflicht aufgefordert, im Rahmen des ihm Zumutbaren die Mietsache vor Schäden auch durch den Hund zu bewahren.

Sobald der Mieter feststellt, dass die Krallen des Hundes erhebliche Kratzer verursachen, hätte er entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen müssen. Denn anders als bei der Benutzung durch den Kläger selbst, etwaige Mitbewohner oder Besucher, von denen ein entsprechendes Verhalten bzw. denen gegenüber entsprechende Maßnahmen nicht hätten gefordert werden können, war es dem Kläger zumutbar, den Aufenthalt des Hundes auf einzelne Räume zu beschränken oder den Parkettboden auf sonstige Weise vor den Krallen des Hundes zu schützen.

So hätte er den Hund etwa nur in solchen Bereichen halten können, in denen kein Parkett lag oder einen Bereich, in dem der Hund gehalten werden sollte, mit Teppichboden oder sonstigen zum Schutz des Parketts geeigneten Materialien abdecken können. Alternativ hätte er die Krallen des Hundes mit Kratzschutz, etwa im Handel erhältlichen Hundesocken ausstatten können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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