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Kosten einer Entziehungsklage gem. § 18 WEG zählen auch in einer Zweiergemeinschaft zu den Kosten der Verwaltung; §§ 16 Abs. 2 und 4 WEG
BayObLG München, AZ: BReg. 2 Z 44/82, 28.04.1983
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1. Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen.

2. In § 16 Abs. 4 WEG ist bestimmt, daß zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG insbesondere die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG (Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums) gehören.

3. Dies gilt auch bei einer aus zwei Eigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die Kosten eines Entziehungsrechtsstreits werden durch § 16 Abs. 4 WEG ohne Rücksicht auf die Größe der Eigentümergemeinschaft den Verwaltungskosten zugeordnet.

4. Einer mißbräuchlichen Anwendung des § 16 Abs. 4 WEG wird auch bei Zweiergemeinschaften zunächst schon dadurch vorgebeugt, daß auch der Kläger seinen Anteil an den Prozeßkosten zu tragen hat. Bei mißbräuchlicher, querulatorischer Wiederholung von Entziehungsklagen kann auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.

5. Auch die im Richterablehnungsverfahren entstandenen Kosten sind hiervon nicht ausgenommen werden, da auch dieses samt den zur Ablehnung ergangenen gerichtlichen Zwischenentscheidungen als Teil des Entziehungsverfahrens anzusehen ist und die hierdurch entstandenen Kosten daher zu den Kosten des Entziehungsrechtsstreits gerechnet werden müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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