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Das Schlafen in einem fremden Fahrzeug ist nicht strafbar gem. § 248b Abs. 1 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 73/14, 24.06.2014
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Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB.

Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung - seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend - als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt.

Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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