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Anspruch auf Wiederherstellung gegen Sonderrechtsnachfolger und Ersetzungsbeschluss durch das Gericht; §§ 21 Abs. 4, 8 WEG
AG Minden, AZ: 36 C 13/13, 25.07.2014
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Ein Wohnungseigentümer hat keinen unmittelbaren Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf einen Beschluss zur derartigen Herstellung des Sondereigentums eines anderen Eigentümers, dass ein nach außen abgeschlossener und abgedichteter Gebäudekomplex vorliegt, wenn zunächst ein Sachverständiger mit der Erarbeitung von Vorschlägen und Lösungsmöglichkeiten sowie der Kostenermittlung hierfür zu beauftragen ist.

Das Gericht ist im Rahmen von § 21 Abs. 8 WEG befugt, die von den Wohnungseigentümern vorzunehmende Handlung selbst vorzunehmen und auch über die Art und Weise der Umsetzung der nach § 21 Abs. 4 WEG gebotenen Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung zu entscheiden. Dabei ist es ausreichend, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel angibt.

Ein Wohnungseigentümer als Sonderrechtsnachfolger des Rechtsvorgängers und Handlungsstörers haftet nicht für den Rückbau der baulichen Veränderungen, vgl. OLG Schleswig, NZM 2000, 674. Der Sonderrechtsnachfolger ist nur zur Duldung der entsprechenden Wiederherstellungsmaßnahmen verpflichtet, was aus § 21 WEG folgt, denn die Wohnungseigentümer sind zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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