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Zur ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und zur Änderung der Kostenverteilung; §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 4, 26, 28 Abs. 3 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 150/12, 28.02.2014
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Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.

Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.

Es ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft, über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Verwalter für verspätete Pflichterfüllungen oder schuldhafte Pflichtverletzungen betreffend das Gemeinschaftseigentum zu entscheiden.

Wenn die Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern diese Last auferlegen will im Hinblick auf eine ausschließliche Nutzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums, so ist das zulässig. Allerdings bedarf ein derartiger Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG der doppelt qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Eigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile.

Auch ohne (schriftlichen) Verwaltervertrag kann ein Verwalter wirksam bestellt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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