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allgemeine Ladenöffnungszeiten in Wohnungseigentümergemeinschaft
AG Bottrop, AZ: 20 C 16/12, 26.07.2012
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Von einem Sonnenstudio gehen mehr Lärmemissionen aus als von einem gewöhnlichen Ladenlokal. Insoweit muss die Unterlassung der Nutzung dieses Sonnenstudios außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen beachtet werden. Schließen die Parteien sodann einen Zwischenvergleich, in welchem vereinbart wird, dass das Studio nicht außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie nicht an Sonn- und Feiertagen geöffent haben darf, kann die andere Partei bei Nichteinhaltung dieses Vergleiches die Vollstreckung einleiten. Erhebt die Schuldnerpartei sodann die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gläubigerpartei gilt diese als unbegründet. Die Gläubiger können die Unterlassung der Nutzung des Sonnenstudios außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt von den Schuldnern als titulierten Anspruch durchsetzen und geltend machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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