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Bei größeren Auftragsvergaben der Wohnungseigentümergemeinschaft sind mindestens drei Vergleichsangebote durch den Verwalter einzuholen
LG Dortmund, AZ: 1 S 371/13, 21.10.2014
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Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass der Beschluss bereits vor der Klageerhebung umgesetzt worden war. Denn die Klägerin hat im Hinblick auf die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ein begründetes Interesse daran, dass der Beschluss, der Grundlage für die Durchführung der Sanierungsarbeiten gewesen ist, für ungültig erklärt wird (vgl. BGH V ZR 202/10).

Ein Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht drei Alternativangebote vor der Beschlussfassung eingeholt worden waren, was nach ständiger Rechtsprechung der Kammer angesichts des Auftragsvolumens von 4.200 EUR erforderlich gewesen wäre.

Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass bei der Beschlussfassung insgesamt drei Angebote vorlagen. Denn die eingeholten Angebote bezogen sich nicht auf vergleichbare Arbeiten.

Der Umstand, dass ein Unternehmen bekannt ist und sich bewährt hat, stellt ein zulässiges Auswahlkriterium dar. Dies aber nur im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten, die sich auf die Durchführung vergleichbarer Arbeiten beziehen.

Auch wenn der verstorbene Kläger zu 2.) dem Beschluss nachträglich inhaltlich zugestimmt hat, fehlte ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage. Denn zum einen Beschluss kann selbst derjenige Miteigentümer anfechten, der ihm bereits in der Eigentümerversammlung zugestimmt hat (vgl. BGH ZWE 2012, 363). Darüber hinaus lässt das Schreiben des vormaligen Klägers zu 2.) das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu unberührt, denn sie hat das Schreiben nicht unterzeichnet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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