Detailansicht Urteil
Der Streitwert nach § 49a GKG bestimmt sich nach dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlusses
KG Berlin, AZ: 4 W 40/13, 10.09.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Stuttgart, AZ: 5 W 32/11, 12.03.2012
-
OLG Bamberg, AZ: 3 W 94/10, 29.07.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussanfechtung Beschlußanfechtung Anfechtungsklage Jahresabrechnung wirtschaftsplan fünffaches Einzelinteresse aller Kläger Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zum Streitwert eines Sanierungsbeschlusses; § 68 Abs. 1 GKG
- Zum Streitwert eines angefochtenen Instandsetzungsbeschlusses
- Unterlagen eingeholter Angebote müssen vor der Versammlung rechtzeitig bekannt gegeben werden; §§ 18, 19 WEG
- Der Streitwert für eine Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung bestimmt sich nach der Abrechnungsspitze; 49 GKG
- Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten; § 49 GKG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Beirat Nachbarrecht Abmahnung Verkehrsunfall Protokoll Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Garage Gegenabmahnung Teilungserklärung Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Makler Arzthaftung Tierhaltung Verwaltungsbeirat Jahresabrechnung Verwalter Mietminderung Treppenlift Gemeinschaftseigentum Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Schimmel Wirtschaftsplan Telefonwerbung Kündigung Miete Kurioses Veränderung Nutzungsentschädigung Organisationsbeschluss Abschleppen Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!