Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Antidiskriminierungsgesetz gilt auch im Mietrecht; §§ 19 21 AAG
AG Köln, AZ: 147 C 68/14, 17.06.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Anwendungsbereich des § 19 Abs.1 AGG ist eröffnet, wenn es sich bei dem angestrebten Schuldverhältnis um ein solches handelt, das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt und bei welchem das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat (§ 19 Abs.1 Nr.1 Alt.2 AGG). Das Zurverfügungstellen einer Villa für Veranstaltungen gegen Entgelt begründet ein gewerbliches Mietverhältnis.

Darüber hinaus handelt es sich auch um ein Schuldverhältnis, bei welchem das Ansehen der Person nach Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat. Ob das Ansehen einer Person von Bedeutung ist, bestimmt sich nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern nach der Art des Schuldverhältnisses. Das Ansehen der Person hat nachrangige Bedeutung, wenn es zwar bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung findet, aber anderen Faktoren ein erheblich höheres Gewicht zukommt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gleichbehandlungsgesetz Schadensersatz Schadenersatz Mieter Vermieter Mietvertrag Homosexueller Homosexuailität Gleichgeschlechtlichkeit rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop