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Schadensersatz gegen den Verwalter wegen verspäteter Abrechnung nur nach vorheriger Fristsetzung gem. § 281 BGB
AG München, AZ: 484 C 32553/12, 29.04.2014
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Ein WEG-Verwalter kommt nicht bereits zum Ablauf des 30.06.2009 in Verzug, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest stand, ob das Berufungsgericht den Beschluss über die angefochtene Jahresabrechnung für ungültig erklären werde oder nicht.

Die Fälligkeit der Jahresabrechnung beträgt nach Ablauf einer angemessenen Frist von in der Regel 3 bis 6 Monaten. Dies stellt jedoch noch keine konkrete Frist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB dar. Nach Eintritt der Fälligkeit kommt der Verwalter erst durch Mahnung in Verzug, so dass erst dann ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Abrechnung nach § 286 BGB in Betracht kommt.

Befinden sich die Verwaltungsunterlagen nicht mehr im Besitz des ausgeschiedenen Verwalters, muss die Eigentümergemeinschaft die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen anbieten und eine Frist gem. § 281 BGB setzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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