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Webhoster haftet bei Datenverlust auf Schadensersatz; §§ 241, 278, 535, 633 BGB
LG Duisburg, AZ: 22 O 102/12, 25.07.2014
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Für einen Host-Provider besteht im Hinblick auf die ersichtliche Bedeutung einer Datensicherung für den Nutzer die Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen, etwa durch Sicherungskopien oder Backups zu ergreifen.

Gehen die Daten bei einem Server-Crash verloren, so dass die Homepage eines Nutzers nicht wieder hergestellt werden kann, haftet der Provider auf Schadensersatz.

Die für die Herstellung erforderlichen Kosten umfassen auch den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der mit der Schadensbeseitigung beauftragte Dritte unsachgemäß arbeitet und deshalb vermeidbare Kosten entstehen. Der Geschädigte kann in diesem Fall auch die vermeidbaren Mehrkosten verlangen (BGH, NJW, 1975, 160).

Allerdings ist vorliegend ein Abzug „neu für alt” vorzunehmen. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Abzugs kann dabei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen.

Danach kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Web-Seite von 8 Jahren ausgegangen werden.

Die Absicht, die alte Web-Seite auf unbeschränkte Zeit weiter zu nutzen, steht einem Abzug „neu für alt” nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass der Geschädigte, auch wenn die Web-Seite nicht zerstört worden wäre, zu einem künftigen Zeitpunkt die Erstellung einer neuen Web-Seite in Auftrag gegeben hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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