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Mietvertragliche Nebenabreden gelten nicht für Rechtsnachfolger; §§ 550, 566, 580a, 126, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 68/10, 22.01.2014
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Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben.

Denn die Kündigung unter Berufung auf die fehlende Schriftform ist nicht von der ursprünglichen Vertragspartei, sondern von der Erwerberin des Grundstücks ausgesprochen worden. Der Einwand der Treuwidrigkeit wirkt grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien, im Regelfall dagegen nicht gegenüber einem Grundstückserwerber, der gemäß § 566 BGB in den Mietvertrag eintrete. Der Erwerber könne sich deshalb grundsätzlich auch dann auf den Formmangel berufen, wenn dies dem ursprünglichen Vermieter nach § 242 BGB verwehrt wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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