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Schallschutz richtet sich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 195/11, 01.06.2012
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Keywords: Trittschallschutz Schallschutz Zeitpunkt Errichtung Gebäude geltenden Schutzwerten abzustellen.
vorhandener Bodenbelag Trittschallschutzes.
Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes allgemeinen Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop § 14 WEG § 1004 BGB Teppich Teppichboden DIN 4109 Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Eigentumswohnung
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