Detailansicht Urteil
Baulärm und Baustaub rechtfertigt Mietminderung; §§ 536, 536b BGB
LG Hamburg, AZ: 334 S 20/14, 25.11.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Karlsruhe, AZ: 10 U 21/12, 06.06.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 152/12, 28.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mangel MIeter Vermieter Baulärm Baudreck Rechtsanwalt Frank DOhrmann Baustaub baustelle Vorhersehen Mietvertrag Beginn zu Mietminderung Beeinträchtigung
Ähnliche Urteile
- Bereitschaft des Vermieters zur Mangelerforschung stellt kein Anerkenntnis des Mangels dar; §§ 536 BGB, 128, 139 ZPO
- Vermieter veräußert Mietobjekt: keine fiktive Schadensabrechnung gegenüber Mieter bei Verschlechterung der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses
- Keine Nutzungsentschädigung für entgangene Gartennutzung - langjährige Pflanzen werden mit Einpflanzung Bestandteil des Grundstücks
- Änderung der Rechtsprechung: Vermieter haftet für defekten Telefonanschluss; §§ 535, 280 BGB
- Feststellungsklage zur Mietminderung zulässig/ bauseits bedingter Mangel rechtfertigt bei Schimmelbildung nicht immer eine Mietminderung; §§ 535, 536, 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Schimmel Gegenabmahnung Einstimmigkeit Beirat Eigenbedarfskündigung Kurioses Protokoll Abmahnung Gemeinschaftseigentum Wurzeln Kündigung Eigentümerversammlung Makler Verwaltungsbeirat Arzthaftung Tierhaltung Beschluss Garage Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Sondereigentum Nachbarrecht Veränderung Treppenlift Verwalter Wohnungseigentümer Teilungserklärung Abschleppen Telefonwerbung Anfechtungsklage Jahresabrechnung Mietminderung Eigentümerversammlung/ Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!