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Fahrschüler haftet nicht bei Verkehrsunfall/Zum Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren; §§ 2 Abs. 15, 9 Abs. 5, 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1 StVG
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 75/14, 18.07.2014
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Eine Haftung als Fahrschüler nach § 18 Abs. 1 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers) kommt nicht in Betracht, da ein Fahrschüler nicht als Kraftfahrzeugführer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Zwar bewirkt § 2 Abs. 15 StVG keinen generellen Haftungsausschluss. Vielmehr gilt für Fahrschüler im Außenverhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern die allgemeine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB. Sie greift aber nur durch, wenn ein Fahrschüler einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können (vgl. OLG Koblenz, VersR 2004, 1283).

Den Rückwärtsfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren.

Diese begründet regelmäßig eine überwiegende Haftung des Rückwärtsfahrenden, wenn zulasten des Vorwärtsfahrenden lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Ansatz gebracht werden kann.

Kollidiert der Kfz-Führer beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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