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Höhere Haftung des Wartepflichtigen gegenüber falsch gesetzten Blinker nach Verkehrsunfall; §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG; 1 Abs. 2 StVO
OLG Dresden, AZ: 7 U 1876/13, 01.10.2014
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Der Wartepflichtige darf nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt.

Bei einem Aufeinandertreffen von Vorfahrtverstoß (§ 8 StVO) einerseits und missverständlichem Verhalten (§ 1 Abs. 2 StVO) andererseits trifft derjenige Unfallbeteiligte die Hauptverantwortung, dem der Vorfahrtverstoß zur Last fällt (hier 70 %).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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