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Zur Kostenregelung durch Beschluss bei Instandhaltung von Fenstern; §§ 16 Abs. 3 u. 4, 23 Abs. 4 WEG
AG München, AZ: 485 C 21237/13, 09.12.2013
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Zwar umfasst die Instandsetzung grundsätzlich auch den Austausch eines Fensters, da aber der Austausch eines Fensters die Außenansicht des Gebäudes im gleichen oder noch stärkeren Maße als ein Anstrich beeinflussen kann, ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass die Verwaltungsbefugnis und damit auch die Kostentragung die Gemeinschaft trifft.

Aus einer Regelung in der Teilungserklärung, dass zur Deckung der Kosten größerer Instandsetzungsarbeiten eine Instandhaltungsrücklage zu bilden sei, kann nicht gefolgert werden, dass grundsätzlich die Kosten größerer Instandsetzungsarbeiten entgegen den übrigen ausdrücklichen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ausschließlich zu finanzieren und nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel ausschließlich zu verteilen sei. Diese Regelung setzt vielmehr voraus, dass die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen sind.

Das Regelungsgefüge bzgl. der Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung geht eben dahin, dass grundsätzlich Kosten für die von den Eigentümern vorzunehmenden Arbeiten von diesen selbst zu tragen sind und alle übrigen Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen sind, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung aufgrund der Öffnungsklausel.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gemeinschaftseigentum Kostenregelung Instandsetzung Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt frank Dohrmann Teilungserklärung Bottrop